AGB Anlagenverleih, Veranstaltungstechnik
1. Diese allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen L & M Eventtechnik,(nachfolgend
L & M Eventtechnik genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und
Dienstleistungen von L & M Eventtechnik zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
3. Die Angebote von L & M Eventtechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch L & M
Eventtechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
4. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. L & M Eventtechnik kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von L & M Eventtechnik (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der
Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von L & M Eventtechnik; auch wenn der Transport durch L & M Eventtechnik erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die
Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände abgeholt / von L & M Eventtechnik angeliefert
und zurückgegeben / von L & M Eventtechnik abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Werden Mitgegenstände nach 12:00 abgeholt und vor 12:00 zurückgegeben, wird für
den Abholungs- und Rückgabetag, zusammen nur ein Tag berechnet.
Nicht zurückgebrachte Anlagen werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 25,00 EUR.
Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut
Preisliste. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden sofort als Verlust berechnet.
Entsteht L & M Eventtechnik eine Schadenersatzvorderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurück gegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, übernimmt der
Vormieter die entstehenden Kosten.
Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der
jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager 27239 Twistringen.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen
Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist L & M Eventtechnik berechtigt, die Zahlung eines
angemessene Entgelt zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot zu den von uns üblichen Preisen für Material und Stundenlöhnen berechnet. Vor Beginn der
Zusatzdienstleistung muss vom Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterschrieben werden.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30
Tage vor Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn
danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei L & M Eventtechnik maßgeblich. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 55 vereinbart worden sind, sofern der Mieter
nicht nachweist, das L & M Eventtechnik ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist. Der
Mieter trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. L & M Eventtechnik kann nicht dazu veranlasst werden, wegen Misserfolg der
Veranstaltung von Teilen der Forderungen ab zu sehen oder die Preise zu senken.
§ 7 Zahlung
(a) Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge /
Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). L & M Eventtechnik ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung
verpflichtet.
(b) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
(c) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(d) Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 4% p. a. über den jeweiligen Basissatz
gemäß
§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p. a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument
der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(a) L & M Eventtechnik verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die
Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen L & M Eventtechnik
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn,
dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt
der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche
von L & M Eventtechnik nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
(c) Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist L & M Eventtechnik nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder zur Reparatur
berechtigt. Ist L & M Eventtechnik zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden
Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB
kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich
beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
(d) Werden Geräte, hinsichtlich derer L & M Eventtechnik die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder
schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von L & M Eventtechnik angemietet, haftet L & M Eventtechnik für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter
nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
(e) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für verschuldenstunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die
im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel
entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
(f) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung
rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch L & M Eventtechnik erfolgt, hat der Mieter L & M Eventtechnik vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen
Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt L & M Eventtechnik keine Gewähr.
§ 9 Schadenersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche
Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von L & M Eventtechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
Soweit die Haftung von L & M Eventtechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von L & M Eventtechnik. Des Weiteren übernimmt L & M
Eventtechnik keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches).
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von L & M Eventtechnik
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von L & M
Eventtechnik zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von L & M Eventtechnik ohne
unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er L & M Eventtechnik von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten
freizuhalten, soweit L & M Eventtechnik Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Veranstalters.
§ 11 Pflichten des Mieters Während der Mietzeit
(a) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. L & M Eventtechnik ist während der Mietzeit
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
(b) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material
ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien
des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.
(c) Der Mieter hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in
Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für
Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich
Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der
Abschluss der Versicherung ist L & M Eventtechnik auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt L & M Eventtechnik die Versicherung gegen
Berechnung der Kosten.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter
Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch
genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
(a) Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von
L & M Eventtechnik zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
(b) L & M Eventtechnik ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn
gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren eröffnet wird.
(c) Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt L & M Eventtechnik zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages,
ohne das es einer Abmahnung bedarf.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
(a) Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. L & M Eventtechnik behält sich die eingehende Prüfung der
zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen
Mietgegenstände.
(c) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter L & M Eventtechnik hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für
jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. L & M Eventtechnik bleibt die Geltendmachung weiterer
Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) bewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
(a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen L & M Eventtechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche
Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
(b) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist 27239 Twistringen.
(c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwellen am
nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.